Satzung

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein wurde am 24. Januar 1957 gegründet und führt den Namen "TURN- UND SPORTVEREIN e.V." (TuS).Er führt die Tradition des im Jahre 1927 gegründeten Vereins fort. Der Verein hat seinen Sitz in Felde. Seine Farben sind Blau-Weiß-Rot. Er ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. (LSV).

Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. VR 2360 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssportes. Darüber hinaus wirkt der Verein bei der Pflege heimatlicher Gebräuche mit. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

• die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
• die Durchführung von Sportveranstaltungen,
• die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
• das Vogelschießen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der in § 2, Absatz 1 genannten Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene Abteilung gebildet. Sie wird von einer Spartenleiterin/einem Spartenleiter geleitet, die/der auch für die Gestaltung verantwortlich ist.

§ 4 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus

• ordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag oder mit der Zahlung von Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, sechs Wochen vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§ 7 Die Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• der Beirat

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

• der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden Wahl im geraden Jahr
• der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden Wahl im ungeraden Jahr
• der Kassenwartin / dem Kassenwart Wahl im ungeraden Jahr
• der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer Wahl im ungeraden Jahr
• der Sportwartin / dem Sportwart Wahl im geraden Jahr
• der Jugendwartin / dem Jugendwart Wahl im ungeraden Jahr
• der techn. Leiterin / dem techn. Leiter Wahl im ungeraden Jahr
• der Pressewartin / dem Pressewart Wahl im geraden Jahr
• der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Beirats Bestätigung im ungeraden Jahrsowie dem erweiterten Vorstand, dem

• die Spartenleiterinnen / die Spartenleiter Bestätigung im ungeraden Jahr
• die Platzwartin / der Platzwart Bestätigung im ungeraden Jahr
• die Schiedsrichterwartin/der Schiedsrichterwart Bestätigung im ungeraden Jahr
• die Jugendvertreterin / der Jugenvertreter Bestätigung im ungeraden Jahr

angehören.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seiner/seines Vertreterin/Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Amateurstatus erhalten bleibt. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

• die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
• die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende

Sie allein - und zwar jeder für sich - vertreten den Verein nach außen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im unter § 9 genannten Turnus gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Die Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vorstandstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages ausgeübt werden, sofern die Tätigkeiten pauschal oder im Einzelfall über das normale Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen. Ausgenommen davon sind die Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins und die Repräsentation des Vereins gegenüber Dritten. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über Art der Tätigkeit und der Höhe der Vergütung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
• Genehmigung des Haushaltsplanes
• Satzungsänderungen
• Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern
• Beschlussfassung über Anträge
• Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung


Der Termin der Mitgliederversammlungen ist mindestens drei Wochen vorher mit Datum, Zeit, Veranstaltungsort und Tagesordnung  durch Aushang bekannt zu geben. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, erfolgt durch Zusendung der Tagesordnung und der Anträge an die Mitglieder. Die Einladung muss 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn Sie zwei Werktage vor der Frist zur Post gegeben wird.


§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
Über andere Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn diese acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrungen

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
Gemäß Vorstandsbeschluss können Ehrennadeln verliehen werden.

§ 16 Beirat


Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende wird in ungeraden Jahren auf zwei Jahre gewählt.

Sie/er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Aufgaben werden dem Beirat vom Vorstand übertragen. Der Beirat erledigt seine Aufgaben in eigener Verantwortung.

§ 17 Jugendgemeinschaft

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Die Jugendgemeinschaft wählt alle zwei Jahre - in ungeraden Jahren - aus den Reihen der Jugendlichen eine/n Jugendvertreter/in und eine/n Stellvertreter/in.

Sie/er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren in jedem Jahr eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Sie sollen auch die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder beantragen.

§ 19 Vereinsstrafen


Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsstrafen zu verhängen. Vereinsstrafen können insbesondere verhängt werden bei

• Nichtbefolgung von Anordnungen der Trainerin / des Trainers oder Spartenleiterin / Spartenleiters
• Beschädigung von Vereinsanlagen
• Verweigerung von Gemeinschaftsarbeit.

Mitglieder, die sich innerhalb des Sportbetriebes des Vereins unsportlich oder undiszipliniert verhalten, werden für alle Sportarten des Vereins gesperrt.

Mitglieder, die von den Kreis- oder Verbandsorganen bestraft werden, haben die gegen sie verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Mitglieder oder Zuschauer, die bei Veranstaltungen des Vereins Schiedsrichter oder Kampfrichter beschimpfen, beleidigen oder tätlich werden, können mit einer Platzsperre bis zu einem Jahr bestraft werden.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann schriftlich drei Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 20 Protokollierung von Beschlüssen


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 21 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Sind die Bedingungen gem. § 13 dieser Satzung für die Auflösung in der ersten Mitgliederversammlung nicht erfüllt, entscheidet auf einer zweiten Mitgliederversammlung die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Felde unter der Voraussetzung zu, dass diese sich verpflichtet, das Vermögen treuhänderisch zu verwahren, bis es durch Zuwendung an einen neuen Sportverein gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden kann.

Die Gemeinde ist berechtigt, mit Zustimmung der Finanzverwaltung Geräte des Vereins dem "Schulverband Felde, Am Westensee" zur Benutzung zu überlassen. Ist die Gemeinde zur Annahme des Vermögens unter diesen Bedingungen nicht bereit, so ist von der Mitgliederversammlung eine andere gemeinnützige Verwendung des Vermögens zu beschließen. Dieser Beschluss darf jedoch nur ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt zuvor in die Ausführung eingewilligt hat.

§ 22 Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.

Stand: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 1995 (letzte Änderung: Mitgliederversammlung vom 22. März 2013)

 

 

 


 
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