Antrag des Vorstandes auf Satzungsänderung zur JHV am 21.03.2013

Die Jahreshauptversammlung möge beschließen:

§ 9 Vorstand  wird wie folgt ergänzt:

Die Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vorstandstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages ausgeübt werden, sofern die Tätigkeiten pauschal oder im Einzelfall über das normale Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen. Ausgenommen davon sind die Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins und die Repräsentation des Vereins gegenüber Dritten. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung.

Begründung:

Der Gesetzgeber bereitet derzeit eine Regelung vor, nach der die ehrenamtlichen Vorstandstätig-keiten unentgeltlich erfolgen. Aufwandsentschädigungen für Vorstandstätigkeiten sind dann nur noch rechtmäßig, wenn die Vereinssatzung eine Ermächtigung enthält.

Der Antrag formuliert diese Ermächtigung. Sie gilt für  Vorstandstätigkeiten, die über das normale Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen. Angedacht ist einerseits eine pauschale Aufwands-entschädigung für die Geschäftsführerin für die Vielzahl ihrer Aufgaben (Mitgliederverwaltung, Beitragseinzug, Schriftwechsel mit Verbänden und Institutionen), andererseits im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung für den technischen Leiter, wenn dieser Reparaturen durchführt, die im zeitlichen Umfang über das normale Maß hinausgehen, gleichzeitig aber dem Verein eine teurere Durchführung der Reparaturen durch eine Fachfirma ersparen. Voraussetzung ist jeweils der Abschluss eines Vertrages. Ausgeschlossen sind Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die mit der Ausübung der Vorstandstätigkeit regelmäßig verbunden sind (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen des Vereines, Vertretung des Vereines in Gremien der Gemeinde, der Fachverbände und weiterer staatlicher Institutionen). Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Aufwandsentschädigungen und ihre Höhe.

Die Übungsleiterentschädigungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Nachrichtlich: § 9 in seiner derzeitigen Fassung lautet

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

• der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden Wahl im geraden Jahr

• der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden Wahl im ungeraden Jahr

• der Kassenwartin / dem Kassenwart Wahl im ungeraden Jahr

• der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer Wahl im ungeraden Jahr

• der Sportwartin / dem Sportwart Wahl im geraden Jahr

• der Jugendwartin / dem Jugendwart Wahl im ungeraden Jahr

• der techn. Leiterin / dem techn. Leiter Wahl im ungeraden Jahr

• der Pressewartin / dem Pressewart Wahl im geraden Jahr

• der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Beirats Bestätigung im ungeraden Jahr

sowie dem erweiterten Vorstand, dem

• die Spartenleiterinnen / die Spartenleiter Bestätigung im ungeraden Jahr

• die Platzwartin / der Platzwart Bestätigung im ungeraden Jahr

• die Schiedsrichterwartin/der Schiedsrichterwart Bestätigung im ungeraden Jahr

• die Jugendvertreterin / der Jugenvertreter Bestätigung im ungeraden Jahr

angehören.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seiner/seines Vertreterin/Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Amateurstatus erhalten bleibt. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

• die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

• die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende

Sie allein - und zwar jeder für sich - vertreten den Verein nach außen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im unter § 9 genannten Turnus gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

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